Wer ist Opfer?

Seit dem 1. Januar 1993 ist in der Schweiz das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) in Kraft. Opfer im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt worden ist.

Aber auch Angehörige von Opfern können Opferhilfe beanspruchen: Ehepartner(in), die Kinder, die Eltern und andere dem Opfer nahe stehende Personen wie zum Beispiel Konkubinatspartner. Ebenso können sich Fachpersonen an uns wenden.

Wir klären mit Ihnen in jedem Fall – auch bei Unsicherheiten – gerne im kostenlosen Gespräch ab, ob Sie Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind und welche Lösungen es für Sie gibt. Sie finden hier bereits die wichtigsten Anhaltspunkte:

Straftat als Voraussetzung

Sie sind Opfer und haben Anspruch auf Opferhilfe, wenn an Ihnen oder Angehörigen von Ihnen eine Straftat begangen wurde und Sie physisch oder psychisch darunter leiden. Es spielt keine Rolle, ob Sie eine Strafanzeige aufgeben oder nicht. Es ist auch sekundär, ob Sie den Täter oder die Täterin kennen.

Welche Straftaten sind gemeint?

Wir beraten Opfer oder Angehörige, die von folgenden Straftaten betroffen sind:

Körperverletzung (auch bei Verkehrs- und Arbeitsunfällen) (Art. 122, 123, 125 StGB)
Raub, auch Entreissdiebstahl mit Verletzungsfolge (Art. 140)
Drohung, Nötigung, Erpressung (Art.180, 181, 156 StGB)
Freiheitsberaubung, Entführung (Art. 183, 184 StGB)
Geiselnahme (Art. 185 StGB)
Sexuelle Belästigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Handlung mit Abhängigen, Schändung an männlichen Opfern (Art. 198, 189, 187, 188, 191, 192 StGB)
Tötung (auch bei Verkehrs- und Arbeitsunfällen) (Art. 111 – 117 StGB)
Kindsmisshandlung (Art. 122, 123, 126 StGB)
Exhibitionismus in schwerwiegenden Fällen (Art. 194 StGB)
Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB)
Entziehung von Unmündigen (Art. 220 StGB)
Menschenhandel (Art. 182 StGB)
Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB)
Tätlichkeit in bestimmten Fällen (Art. 126 StGB)

Sonderfälle

Stalking und Mobbing sind komplexe Themen. Nicht in jedem Fall handelt es sich um eine Straftat, bei der die Opferhilfe etwas unternehmen kann. Sie können sich jedoch gerne an uns wenden, und wir werden die Situation im Beratungsgespräch gemeinsam klären. Hier finden Sie eine kurze Information zu den beiden Themen:
Stalking
Mobbing

Wer ist kein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes?

In diesen Fällen haben Sie leider keinen Anspruch auf gesetzliche Opferhilfe:
Betrug
Diebstahl
Beschimpfung
Verleumdung
Vermögensdelikte

Im Zweifelsfall rufen Sie uns für eine Abklärung an oder chatten Sie mit uns.